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Satzung des Fördervereins der Musikschule e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Musikschule Stadtlohn e. V.". Er hat seinen Sitz in 48703 Stadtlohn.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein versteht sich als Sprachrohr der Schüler/innen der Musikschule Stadtlohn und der Musikinteressierten in Stadtlohn. Der Verein bezweckt die Förderung der kulturellen, musikalischen Veranstaltungen in Stadtlohn, die Förderung besonders begabter oder sozial schwacher Schüler/innen, die Förderung des Instrumentenangebotes der Musikschule Stadtlohn.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ferner erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Stadtlohn als Trägerin der Musikschule, zweckgebunden für den Kauf von Musikinstrumenten für die Musikschule.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein ist nicht konfessionsgebunden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über diesen Antrag entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstößt, durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.


§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
8.1 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- der/dem ersten Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer/in

8.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens einem Beisitzer, höchstens jedoch drei Beisitzern, wenn diese auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.

8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes
9.1 Der Verein wird rechtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

9.2 Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und erstattet der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht.

9.3 Weitere Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung eines Jahresberichtes,
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.


§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von acht Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen des Leiters der Sitzung.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren und dem Beschluß zustimmen.


§ 11 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer/innen, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben.


§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung zur Post gegeben worden sein. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.

12.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über den Jahresbericht, den Kassenbericht, Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder und die Auflösung des Vereins.

12.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

12.4 Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und/oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muß einberufen werden, wenn 1/3 aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 12.1 und § 12.3 entsprechend.

Stadtlohn, 13.02.96

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